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Gesetzlich Krankenversicherte
Als Psychotherapeutin ohne Kassenzulassung kann ich gesetzlich Krankenversicherte in Einzelfällen im Kostener-
stattungsverfahren behandeln.
Wenn Sie an einer Störung mit Krankheitswert leiden, die in den Behandlungsbereich der sogenannten Richtlinien-
Psychotherapie fällt (z.B. Verhaltenstherapie), dann ist Ihre Krankenasse verpflichtet, Ihnen in angemessener Zeit zu
angemessenen Bedingungen einen Psychotherapieplatz zur Verfügung zu stellen.
Falls Sie erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz bei passenden PsychotherapeutInnen mit
Kassenzulassung in Ihrer Nähe finden würden, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie ersatzweise
auf
dem Weg der Kostenerstattung die Behandlung durch eine Psychotherapeutin /einen Psychotherapeuten bezahlt,
die
/der keine Kassenzulassung hat. Diese Möglichkeit ist im §13, Absatz 3 SGB V geregelt.
Als PsychotherapeutInnen ohne Kassenzulassung verfügen wir über die gleiche Qualifikation wie kassenzugelassene
KollegInnen, nämlich Approbation und Eintrag in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung. Das Kostener-
stattungsverfahren ermöglicht so angesichts der Unterversorgung eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung bei
gleicher Qualifikation der PsychotherapeutInnen. Das Antragsverfahren weicht von der gewohnten Chip-Karten-Praxis ab.
Es kommen daher vor Beginn der Therapie einige Aufgaben auf Sie zu, bei denen ich Ihnen gerne behilflich bin:
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